Siehe auch unsere Zusammenfassung hier:
Elternabend online möglich?
Nein bei offiziellen Klassenelternabenden!
Nur möglich bei Sitzungen der Schulelternbeiräte, Kreis- und Stadtelternbeiräte, sowie Landeselternbeirat, wenn nicht ein Fünftel der Mitglieder des jeweiligen Organs der elektronischen Form widerspricht. (siehe hier § 102 Hessisches Schulgesetz
Wahlen und Abstimmungen, speziell (5) und (6))
ABER: Wahlen in Online-Veranstaltungen sind grundsätzlich NICHT erlaubt!
=> Elternabende (außer Klassenelternabende) können auch online/ hyprid stattfinden, wenn von Eltern gewünscht und umsetzbar. Ausnahme bleibt der Elternabend mit Wahlen, dieser hat in Präsenz stattzufinden. Nur die persönlich Anwesenden sind wahlbetechtigt; wählbar sind auch Abwesende. (Diese müssen aber vorher schriftlich entsprechende Erklärungen abgeben)
Welche Gesetze sind wichtig:
1.) Hessisches Schulgesetz ab §100: Schulgesetz Hessen
2.) Verordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen und die Entschädigung
der Mitglieder des Landeselternbeirats und der vom Landeselternbeirat gebildeten Ausschüsse Wahlen im Gesetz
3.) Konferenzordnung Konferenzordnung
4.) Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Schulen und Schulaufsichtsbehörden, insbeso. §30 (Schul-Datenschutzverordnung – SchDSV) Hierzu ist zu beachten die DSGVO: https://datenschutz.hessen.de/datenschutz/hochschulen-schulen-und-archive/die-nutzung-von-messenger-diensten-durch-elternbeiraete
Wertvolle Links:
Wer wählt wen wie und wann?
Einen Überblick über die Wahlen schulischer Gremien und Delegierten bietet folgendes Schaubild: Wahlen Klassen-EB, SEB, Schuko, Steb und LEB Delegierte
Wichtig bei allen Wahlen:
– Wer ist wahlberechtigt und wer darf wählen?
– Wann, wer und wie ist einzuladen?
– Wann ist ein Gremium beschlussfähig?
– Wie wird gewählt offen oder geheim?
Hier findet Ihr auch immer wertvolle Nachschlagewerke (Elternbund Hessen)
Einführung in die Elternarbeit in der Schule- Schulkonferenz
Einführung in die Elternarbeit
FAQs:
- „Wie lange vorher muss die Einladung für die SEB-Sitzung raus an die EBs/Schulleitung usw.?“ => mindestens 10 Tage vorher (schriftlich, nicht elektronisch) §2(2), wenn Wahlen anstehen (Sonst empfehlen wir auch 10 Tage). Die Frist für eine 2. Einladung kann auf 5 Tage verkürzt werden, wenn diese Option in der 1. Einladung vermerkt ist. (§2 der Wahlordnung)
- “ Wieviele Elternbeiräte müssen anwesend sein, dass wir beschlussfähig sind bei der SEB-Wahl?“ => Mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten (Dies sind der Klassenelternbeirat ODER sein Vertreter) §7(5)
- “ Was machen wir, wenn weniger als 50% der Stimmberechtigten bei der SEB-Wahl anwesend sind?“ => Erscheinen zu der Wahl des Vorstandes des Schulelternbeirates weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten, so muss zu einer zweiten Wahlversammlung eingeladen werden mit dem Hinweis, dass diese Wahlversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die zweite Wahlversammlung kann am selben Tag stattfinden. ( Verordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen (…) , § 7 , Wahlbeteiligung)
- „Wie lange ist man amtierender Elternbeirat?“ =>Bis zur Neuwahl.
- “ Wer darf abstimmen, wenn beide Elternvertreter in der SEB Sitzung sitzen?“ -=>Nur der erste Klassenelternbeirat
- “ Wer darf sich zum SEB-Vorsitz/zum SEB Vertreter wählen lassen?“ => Nur die Klassenelternbeiräte, nicht deren Stellvertreter
- “ Kann ich mich in Abwesenheit wählen lassen?“ => Ja (mit entsprechender Erklärung der Kandidatur und des Annehmens im Falle der Wahl)
- „Wenn ich nicht zur Elternbeiratswahl gehen kann, darf ich jemand anderen
beauftragen, für mich zu wählen?“ => Leider nein - „Kann ich offen wählen?“ => Leider nein, die Wahl muss geheim erfolgen (siehe auch oben)
- Wer kann den Wahlausschuss bilden? => Mitglieder des Wahlausschusses sollen in der Regel selbst wahlberechtigt sein. Stehen wahlberechtigte Mitglieder nicht zur Verfügung, können ausnahmsweise auch nicht wahlberechtigte Personen in den Wahlausschuss berufen werden. Eltern, die für ein Amt als Elternvertreter kandidieren, können nicht Mitglied des jeweiligen Wahlausschusses sein. (§3, Wahlordnung)
- “ Was passiert, wenn der SEB nicht mehr EB ist?“ -=>Es muss für die verbleibende Zeit bis zur Neuwahl des SEB-Vorstandes ein Ersatz gewählt werden
- „Was passiert, wenn sich kein Kandidat findet, der sich zum SEB-Vorsitz oder Stellvertreter wählen lassen möchte?“ => Dann gibt es tatsächlich keinen SEB-Vorsitz. (Es gibt keine kommissarische Verpflichtung des Vorgängers)
- Was passiert, wenn bei der Wahl zum Elternbeirat stimmengleichheit herrscht?“ => Zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los.
- „Wie werden die Elternvertreter in der Q-Phase gewählt?“ => siehe § 106 Klassenelternbeiräte (2) Die Einrichtung von Klassenelternbeiräten entfällt, wenn keine Jahrgangsklassen bestehen. (=> Kurs) .
- In diesem Fall wählen die Eltern in den Jahrgangsstufen Grundstufe (Primarstufe) => für jeweils angefangene 25 Schüler*innen je eine/n Jahrgangselternvertreter*in sowie je eine/n Stellvertreter*in. Mittelstufe (Sekundarstufe I) => für jeweils angefangene 25 Schüler*innen je eine/n Jahrgangselternvertreter*in sowie je eine/n Stellvertreter*in.
- In den Jahrgangsstufen der Oberstufe (Sekundarstufe II) => für jeweils angefangene 20 Schüler*innen je eine/n Jahrgangselternvertreter*in sowie je eine/n Stellvertreter*in.
- Wenn
- nur eine Vertreter*in in einer Jahrgangsstufe gewählt wurde, => diese/r nimmt als Jahrgangselternbeirat die Aufgaben des Klassenelternbeirates wahr.
- zwei Vertreter*innen in einer Jahrgangsstufe gewählt worden, => nach Rangfolge der Stimmenzahl ergibt sich, wer die Aufgaben des Jahrgangselternbeirats (Klassenelternbeirates) und wer die Aufgaben der Stellvertretung wahrnimmt.
- mindestens drei Jahrgangselternvertreter*innen in einer Jahrgangsstufe,=> aus ihrer Mitte wählen sie diejenigen, die die Aufgaben des Jahrgangselternbeirats (Klassenelternbeirates) und die Aufgaben der Stellvertretung wahrnehmen
- Die Rechte aller Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter im Schulelternbeirat bleiben unberührt.
- Jahrgangselternvertreter*in sind stimmberechtigte Mitglieder des SEB, ihre Stellvertreter vertreten sie, falls einer von ihnen verhindert ist. Wenn ein Jahrgangselternvertreter ausfällt, dann rückt der Stellvertreter nach, der die meisten Stimmen bekommen hatte, wenn zwei ausfallen, die beiden mit den meisten Stimmen, usw..
- Die Jahrgangselternvertreter wählen aus ihrer Mitte sich den Jahrgangselternbeirat. Dieser fungiert nur jahrgangs- intern und übernimmt die internen Aufgaben, die in einer Klasse normal der Klassenelternbeirat erledigt. (Weitergabe von Infos, Einladungen schreiben, Elternabende moderieren, etc..)
- Gewählt werden können generell nur Eltern von minderjährigen Kindern. ( Hess. Schulgesetz, § 106 (2), (3), (4)
- Mitglieder der Schulelternbeiräte, deren Kind nach Ablauf des ersten Jahres ihrer Amtszeit volljährig wird, führen ihr Amt bis zum Ende der Amtszeit fort. ( Hess. Schulgesetz, § 102 (3)
- Die Vertreter werden in einem Wahlgang gewählt.