Ordnungsmaßnahme- was bedeutet das?

Welche Gesetze sind hier relevant?

Hessischen Schulgesetz (§ 82) und Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (§ 64 ff)

Aus den unterschiedlichsten Gründen kann es vorkommen, dass unsere Kinder im Unterricht störendes Verhalten zeigen. Bei Unterrichtsstörungen oder Konflikten auf dem Schulhof sind zunächst pädagogische Maßnahmen dran, wie z.B. Gespräche mit den Schüler*innen und deren Eltern, eine mündliche oder schriftliche Mahnung, Nachholen von Unterricht oder das Wegnehmen von nicht erlaubten Gegenständen etc. Wenn diese pädagogischen Maßnahmen nicht zum gewünschten Erfolg führen, kann die Schule Ordnungsmaßnahmen verhängen. 

Pädagogische und Ordnungsmaßnahmen sind im Hessischen Schulgesetz (§ 82) geregelt.

Ordnungsmaßnahmen müssen angemessen sein und rechtzeitig erfolgen. Sie dürfen nur bei besonderen Störungen des Schulbetriebs verhängt werden. 

Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen trifft in den meisten Fällen die Schulleitung. Den Antrag bei der Schulleitung muss in der Regel die Klassenkonferenz stellen.

In jedem Fall muss vorher die/der Schüler*in angehört werden, meistens auch die Eltern. Die Eltern müssen unbedingt über bevorstehende Ordnungsmaßnahmen und deren Begründung schriftlich informiert werden (Bescheid). Außerdem müssen sie Gelegenheit zu einer Stellungnahme bekommen. 

Eintragungen und Vorgänge über Ordnungsmaßnahmen sind spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach der Eintragung zu löschen, sofern nicht während dieser Zeit eine erneute Ordnungsmaßnahme getroffen wurde.

Fall die Eltern trotz Anhörung in der Schule die Ordnungsmaßnahme nicht akzeptieren sollten, müssen sie ihren schriftlichen Widerspruch an das Staatliche Schulamt an den / die zuständige/n Dezernenten/in richten. (Hier die Übersicht der Zuständigen)

Diese wird eine schulische Stellungnahme einholen und den Vorgang an den/die Juristen/in weiterleiten, der/die ihn prüfen und bescheiden wird. Sollte die Sachlage eindeutig und klar sein, so kann auch der / die zuständige Dezernent/in den Sachverhalt bescheiden.

Der Widerspruch hat, wenn nicht der zofortige Vollzug angeordnet ist, aufschiebende Wirkung. (Frist: 1 Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Die Rechtsbehelfsbelehrung sollte auf der schriftlichen Anordnung der Ordnungsmaßnahme stehen; fehlt dies, kann man 1 Jahr lang Widersrpuch einlegen)

Auszug § 82 (2)

(2) Ordnungsmaßnahmen sind

  1. Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultages, erforderlichenfalls mit
    der Verpflichtung, am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe
    teilzunehmen,
  2. Ausschluss von besonderen Klassenoder Schulveranstaltungen sowie vom
    Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen,
  3. vorübergehende Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere
    Lerngruppe bis zu einer Dauer von vier Wochen,
  4. Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe,
  5. vorübergehender Ausschluss vom Schulbesuch bis zu einer Dauer von zwei
    Wochen,
  6. Überweisung in den gleichen Bildungsgang einer anderen Schule,
  7. Verweisung von der besuchten Schule.

Missbilligung

Eine Missbilligung ist die Vorstufe einer Ordnungsmaßnahme und nicht dezidiert im Schulgesetz festgeschrieben. Es gibt es keine Verpflichtung zum Hinweise einer Rechtsbelehrung.Eine Mißbilligung kann sowohl weitere Missbilligungen nach sie führen, oder eben auch Ordnungsmaßnahmen.

Eine Missbilligung ist eine Vorstufe einer Ordnungsmaßnahme und soll ’nur‘ aussagen, dass die Schule das Verhalten des Kindes nicht toleriert.

Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes

https://www.kinderrechte.de/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention-im-wortlaut#c3262

Bildquelle: https://de.freepik.com/vektoren-kostenlos/neugieriger-analyst-untersucht-fragezeichen-mit-lupe_19212782.htm#fromView=search&page=1&position=5&uuid=3f07d9b5-a874-4459-821c-db9bb6d30aa7