Hier finden Sie alles, was wichtig für die Gesamtkonferenz ist:
Gesamtkonferenz im hess. Schulgesetz (unten in Auszügen aufgeführt):
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SchulGHE2017V9P132
§ 133
Gesamtkonferenz
(1) Die Gesamtkonferenz beschließt über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, soweit nicht nach § 129 die Zuständigkeit der Schulkonferenz gegeben ist. Sie entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere über
1. Grundsätze der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule, das Schulcurriculum (§ 4 Abs. 4) sowie über den Einsatz von Beratungsdiensten und Beratungslehrkräften,
2. Vorschläge für ein Schulprogramm und zur Entwicklung, Gliederung und Organisationsänderung der Schule,
3. die Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen und die Umsetzung der Aufgabengebiete (§ 6 Abs. 3 und 4),
4. die Auswahl der Fremdsprache, in die in der Grundschule einzuführen ist,
5. Art, Umfang und Beginn der Fachleistungsdifferenzierung in der Förderstufe (§ 22 Abs. 6), der Mittelstufenschule (§ 23c Abs. 5) und der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule (§ 27 Abs. 2 und 3) sowie des schulzweigübergreifenden Unterrichts in der verbundenen Haupt- und Realschule (§ 23b Abs. 2) und der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule (§ 26),
6. die Einrichtung eines zehnten Hauptschuljahres (§ 23 Abs. 2 Satz 2),
7. die Einrichtung von Fachrichtungen und Schwerpunkten in beruflichen Schulen (§ 43 Abs. 2),
8. fachübergreifende und fächerverbindende Unterrichtsvorhaben, die sich über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen erstrecken, unter Beachtung des Schulprogramms,
9. Grundsätze für eine einheitliche Leistungsbewertung,
10. die Bildung besonderer Lerngruppen,
11. Vorschläge für die Verteilung und Verwendung der der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel,
12. Grundsätze für die Einführung zugelassener Schulbücher und digitaler Lehrwerke sowie digitale Lehr- und Lernprogramme (§ 10) und die Auswahl und die Anforderung von Lernmitteln,
13. die Zustimmung zum Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule (§ 15 Abs. 6 Satz 2),
14. Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und für die Stunden-, Aufsichts- und Vertretungspläne sowie für die Übertragung besonderer dienstlicher Aufgaben,
15. Vorschläge für den schulischen Fortbildungsplan,
16. Grundsätze für die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten sowie
17. Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschrift zugewiesen sind.
Die Gesamtkonferenz ist vor den von der Schulkonferenz nach § 129 zu treffenden Entscheidungen anzuhören. Sie kann der Schulkonferenz Vorschläge für die in § 129 genannten Angelegenheiten unterbreiten. Diese Vorschläge müssen auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.
(2) Mitglieder der Gesamtkonferenz sind alle Lehrkräfte sowie alle sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule; die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz.
(3) Die Gesamtkonferenz kann Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zur Beratung und Beschlussfassung auf Dauer oder befristet übertragen.
(4) Für einzelne Schulstufen, Schulzweige oder Abteilungen können Teilkonferenzen eingerichtet werden.
Gesamtkonferenz in der Konferenzordnung (unten in Auszügen aufgeführt) :
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/hevr-KonfOHEV4P4
§ 34
Mitglieder der Gesamtkonferenz
(1) Zur Teilnahme an der Gesamtkonferenz sind verpflichtet:
- hauptamtlich tätige Lehrkräfte, die mindestens die Hälfte der von ihnen erteilten Pflichtstunden an der Schule unterrichten,
2. die an der Schule hauptamtlich tätigen sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
3. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die mindestens die Hälfte des von ihnen erteilten eigenverantwortlichen Unterrichts an der Schule erteilen,
4.als Lehrkräfte und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Schule nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Bedienstete, sofern ihre Tätigkeit an der Schule sich auf mehr als acht Wochenstunden erstreckt.
(2) Zur Teilnahme an der Gesamtkonferenz sind berechtigt:
1.die hauptamtlich tätigen Lehrkräfte, die weniger als die Hälfte der von ihnen erteilten Pflichtstunden an der Schule unterrichten,
2.die an der Schule unterrichtenden Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, sofern die in Abs. 1 Nr. 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen,
3.als Lehrkräfte und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Schule Tätige, sofern die in Abs. 1 Nr. 4 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
(3) Hauptamtlich tätige Lehrkräfte, die an keiner Schule mindestens die Hälfte der von ihnen erteilten Pflichtstunden unterrichten, sind zur Teilnahme an der Gesamtkonferenz ihrer Stammschule verpflichtet.
(4) Auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters oder auf Beschluss der Gesamtkonferenz sind die in Abs. 2 Genannten zur Teilnahme verpflichtet. Sonstige an der Schule tätige Bedienstete sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Beratung solcher Tagesordnungspunkte hinzuzuziehen, die ihren Aufgabenbereich betreffen.
(5) Die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie drei weitere Angehörige des Schulelternbeirats können an der Konferenz mit beratender Stimme teilnehmen. Die Tagesordnung ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Schulelternbeirats rechtzeitig zuzuleiten; der Schulelternbeirat entscheidet, wen er in die Gesamtkonferenz entsendet. Dies gilt auch für Teilkonferenzen, mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenz und solcher Konferenzen, in denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer, Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2 oder Maßnahmen nach § 82a des Hessischen Schulgesetzes behandelt werden, mit der Maßgabe, dass bis zu drei Beauftragte des Schulelternbeirats beratend teilnehmen können (§ 110 Abs. 6 Hessisches Schulgesetz).
(6) Abs. 5 gilt entsprechend für Schüler- und Studierendenvertreter sowie für Mitglieder der Schulkonferenz (§ 122 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 125 Abs. 1 und § 132 Satz 1 Hessisches Schulgesetz).
§ 35
Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz
(1) Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich durch die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter oder, falls die Vertreterin oder der Vertreter verhindert ist, durch eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft oder durch die nach § 26 Abs. 2 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewählte Lehrkraft vertreten lassen, sofern diese nicht dem Personalrat angehört.
(3) Mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters, die widerruflich ist, kann die Gesamtkonferenz für die Beratung einzelner Tagesordnungspunkte oder für die jeweilige Sitzung eine Verhandlungsleiterin oder einen Verhandlungsleiter wählen.
§ 36
Einberufung der Gesamtkonferenz
(1) Die Gesamtkonferenz ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr einzuberufen.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder von ihm Beauftragte oder ein Beauftragter beruft die Gesamtkonferenz unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung in der Regel sieben, mindestens drei, bei beruflichen Schulen mindestens zwölf Unterrichtstage vorher ein (ordentliche Konferenz); gleichzeitig erhalten die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats und des Schülerrats oder der Studierendenvertretung eine Durchschrift der Einladung und Tagesordnung und nehmen an den Konferenzen mit beratender Stimme teil. In den Fällen des § 33 Abs. 3 ist in der Tagesordnung darauf hinzuweisen, dass die Gesamtkonferenz an Stelle der Schulkonferenz handelt. Anträge zur Tagesordnung, deren Gegenstände zur Zuständigkeit der Gesamtkonferenz gehören, können von jedem Mitglied, von der Schüler- oder Studierendenvertretung oder dem Schulelternbeirat zu Beginn der Konferenz gestellt werden. Die Gesamtkonferenz entscheidet mit Zweidrittelmehrheit, ob diese Anträge als Dringlichkeitsanträge zugelassen sind; zugelassene Dringlichkeitsanträge sind in der Regel vorrangig zu behandeln. Nicht erledigte Tagesordnungspunkte sind auf die Tagesordnung der nächsten Gesamtkonferenz zu setzen und sodann vorrangig zu behandeln.
(3) In Ausnahmefällen kann die Gesamtkonferenz auch ohne Einhaltung der Ladungsfrist mit entsprechender Begründung einberufen werden.
(4) Die Gesamtkonferenz muss innerhalb von zwölf Unterrichtstagen einberufen werden, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt wird (außerordentliche Konferenz). Die Rechte der Schulaufsichtsbehörden bleiben unberührt. Das Gleiche gilt, wenn drei Viertel der Angehörigen der Schüler- oder Studierendenvertretung oder des Schulelternbeirats dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen. Unterlagen für die Beratung sollen den Mitgliedern der Konferenz und den sonstigen Teilnahmeberechtigten in der Regel mit der Einladung übermittelt werden.