Religionsunterricht ist nach Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes und Art. 57 der Verfassung des Landes Hessen sowie § 8 HSchG ordentliches Lehrfach. Er wird als bekenntnisorientierter Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt. Zur Teilnahme an einem Religionsunterricht verpflichtet sind – vorbehaltlich einer Abmeldung – diejenigen Schülerinnen und Schüler, welche der Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht folgt. (Erlass vom 15. April 2020 Z.4 – 870.500.000-00069
Gült.Verz.Nr. 7205)
Der Religionsunterricht ist ein ordentliches Lernfach (= Pflicht und versetzungsrelevant)
Vorschrift Religionsunterricht:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/VVHE-VVHE000017302
Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I
Vom 5. September 2011- §1 (4)
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/hevr-Pr_SekIStdTafVHE2011V8P8