Letzte Aktualisierung: 08.06.2020
Liebe Eltern,
wegen der nun ständig neu eintreffenden Informationen veröffentlichen wir hier alle eingehenden Unterlagen bis zur Wiederaufnahme der Unterrichtes.
08.06.2020
HKM
Nach jetziger Rechtslage finden bis zu den Herbstferien im Schuljahr 2020-2021 keine Betriebspraktika statt.
Für den Zeitraum nach den Herbstferien kann zurzeit keine verbindliche Aussage getroffen werden. Es ist allerdings im Zuge einer Entspannung der pandemischen Lage und einer schrittweisen Öffnung des Schulbetriebs zurzeit zu erwarten, dass Betriebspraktika unter Einhaltung von bestimmten Regelungen nicht erneut untersagt werden. Dies hängt jedoch von der von niemandem einschätzbaren Zukunft ab. Schulen sowie Schülerinnen und Schüler sollten jedoch erste Schritte in Richtung Vorbereitung und Planung der Betriebspraktika unternehmen.
Des Weiteren möchten wir anmerken:
Nach dem Schreiben von Herrn Kultusminister vom 17. April 2020 finden Betriebspraktika bis zu den Herbstferien nicht statt, „damit sich die Schulen in den ersten Wochen nach den Sommerferien voll auf den Unterricht und ggf. die Kompensation von ausgefallenem Lernstoff konzentrieren können.“
Die schulformbezogenen Verordnungen der beruflichen Schulen wird der Gesetzgeber voraussichtlich in Kürze so ändern, dass den Schülerinnen und Schülern aus dem Verzicht auf Betriebspraktika keine Nachteile entstehen.
An den allgemein bildenden Schulen wird der Zeugnisvermerk zum Betriebspraktikum deutlich machen, dass das Praktikum aus Gründen nicht stattgefunden hat, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hatte.
Nun haben wir die Situation, dass die Schülerinnen und Schüler seit Ende letzter Woche nach Beendigung der ZAA vom Unterricht freigestellt sind. Vereinzelt kommen Anfragen, ob diese Schülerinnen und Schüler ab jetzt ein privat organisiertes Praktikum absolvieren können. Aus schulischer Sicht ist gegen privat organisierte Praktika nichts einzuwenden. Dabei würde es sich allerdings nicht um Betriebspraktika im Sinne der §§ 17 ff. der Verordnung für Berufliche Orientierung in Schulen vom 17. Juli 2018 (ABl. S. 685) handeln. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht während eines solchen Praktikums nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII), sondern allenfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGB VII; die Verantwortung hierfür trägt der Praktikumsbetrieb.
05.06.2020
HKM
Da eine Querversetzung immer eine Nichtversetzung voraussetzt, gibt es in der aktuellen Lage, in der die Nichtversetzungen ausgesetzt sind, natürlich auch keine Querversetzung (§ 75 Abs. 3 Satz 1 HSchG verlangt für eine Querversetzung die Feststellung, dass eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht des gewählten Bildungsgang nicht zu erwarten ist und die Feststellung, dass eine Nichtversetzung die Schülerin oder den Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigen würde).
02.06.2020
Staatliches Schulamt
- Letzte Woche gab es eine Information bezüglich Praktika nach den Abschlussarbeiten und damit am Ende des offiziellen Präsenzunterrichts. Hierzu ist wichtig, dass es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt und somit kein schulischer Versicherungsschutz besteht.
- Das Ausstellungsdatum der Zeugnisse für das Schuljahr 2019/2020 ist der 03.07.2020. – (Dies ist im Vorgriff auf die beabsichtigte Beschlussfassung des Landtages zu sehen)
- Es wurde die Frage aufgeworfen, ob in einem Versetzungsvermerk auf dem Zeugnis ein Hinweis erfolgen soll und darf, dass die Versetzung lediglich wegen der besonderen Corona-Situation erfolgt. Es soll nur vermerkt werden, dass der Schüler bzw. die Schülerin versetzt wird; es sollen keine weiteren Erläuterungen folgen.
- Zeitnah wird es einen Leitfaden zum Thema Einschulungsfeiern geben.
14.05.2020
HKM
08.05.2020
HKM
- Weitere Schritte zur Schulöffnung – Gymnasien (.PDF)
- Weitere Schritte zur Schulöffnung – Haupt-, Real, Mittelstufen- und Gesamtschulen (.PDF)
- Weitere Schritte zur Schulöffnung – Berufsschulen (.PDF)
- Weitere Schritte zur Schulöffnung – Förderschulen (.PDF)
- Weitere Schritte zur Schulöffnung – Grundschulen (.PDF)
- Umsetzungsbeispiele Grundschule (.PDF)
05.05.2020
HKM
24.04.2020
HKM
- Handreichung Unterrichtsersetzende Lernsituationen
- Pressemitteilung – Keine Wiederaufnahme des Schulbetriebs 4. Klasse (.PDF)
- Information zum heutigen VGH-Beschluss (.PDF)
Staatliches Schulamt
- Es wird eine Lieferung von Masken und Desinfektionsmitteln für Schulen geben wird.
- Die zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung ist nicht dafür gedacht, Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler im Sinne einer Verpflichtung flächendeckend auszustatten. Die Materialien sollen für konkrete Bedarfsfälle zur Verfügung stehen und auch nur hierfür und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des „Hygieneplans Corona für die Schulen in Hessen“ eingesetzt werden.
- Die Lieferung wird voraussichtlich am Sonntag am Staatlichen Schulamt angeliefert.
- Dort kann sie zu festgelegten Zeitfenstern am Montag abgeholt werden.
23.04.2020
Staatliches Schulamt
- Eine Maskenpflicht kann und soll nicht angeordnet werden. Hierzu gab es aus dem HKM folgende Hinweise: Ein dauerhaftes Tragen eines Mundschutzes führt zur Durchfeuchtung und ist somit nicht mehr effektiv. Zusätzlich können Hautekzeme entstehen. Das Auf- und Absetzen kann zu einer Verkeimung führen. Davon ausgenommen, bleibt es natürlich einem jedem möglich selber darüber zu entscheiden, wie er damit umgeht. Beim Verlassen der Klassenräume oder in engen Fluren bei hohem „Verkehrsaufkommen“ wäre das zeitlich begrenzte Tragen zu empfehlen.
- Die Schulanmeldewoche kann unter Berücksichtigung der Hygienemaßnahmen durchgeführt werden.
- Die erweiterte Notbetreuung an Wochenenden und Feiertagen wird nicht mehr angeboten. Geklärt wird noch der Umgang mit den beiden Brückentagen.
- Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die in der Notbetreuung aufgefangen müssen, unterscheidet sich von der Anzahl im Ganztag. Eine Anpassung beider Größen auf 10 Schülerinnen und Schüler wird derzeit geprüft.
- In den Integrierten Gesamtschulen entscheidet die Schulen in eigener Verantwortung und Tradition über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an den zentralen Abschlussprüfungen (Teilnahme von Realschüler*innen an Hauptschulprüfen, etc.) Hinweis: Auch für Schüler*innen mit Gymnasialempfehlung ist es ratsam an der Realschulprüfung teilzunehmen, um die Gleichstellung im Nachgang zu ermöglichen.
- Sollten erkrankte Kinder in die Schule kommen, müssen diese separiert werden und von den Eltern abgeholt werden.
- Q2: Die Entscheidung in der Q2 beide Leistungskurse sowie je 4 stündig Mathematik und Deutsch zu unterrichten, hat den Hintergrund, dass eine möglichst geringe Durchmischung der Schülergruppen erfolgt.
- Die Lehrkräfte, die im Präsenzunterricht tätig sind, sollten vom „Homeschooling“ entlastet werden. Diese Aufgabe sollten Lehrkräfte aus den Risikogruppen übernehmen.
Städtisches Schulamt
- Häufige Fragen (.PDF)
- Infoblatt Hausmeister und Sekretärinnen (.PDF)
22.04.2020
Staatliches Schulamt