Wiesbadener Erstklässler scheitert mit Klage gegen Maskenpflicht in Grundschule

EILANTRAG, 12.11.2020

Auch Erstklässler müssen während des Unterrichts eine Maske tragen. Zu diesem Schluss kommt das Wiesbadener Verwaltungsgericht am Donnerstag und lehnte damit den Eilantrag eines Wiesbadener Grundschülers ab.

Der Erstklässler hatte sich in einem Eilverfahren gegen das durch die „Allgemeinverfügung zur Anordnung weiterer Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Schulen der Landeshauptstadt Wiesbaden“ angeordnete Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht der Jahrgangsstufen eins bis vier gewandt.

Das Gericht erklärte die Rechtmäßigkeit der Verordnung. Zwar bestehe laut der zweiten Corona-Verordnung keine Maskenpflicht im Grundschulunterricht. Allerdings dürfen die örtlich zuständigen Behörden auch über die Verordnung herausgehende Maßnahmen anordnen. Aufgrund der hohen Sieben-Tage-Inzidenz der Stadt Wiesbaden steht die Stadt nach dem Eskalationskonzept des Landes auf der fünften, dunkelroten und damit höchsten Eskalationsstufe.

Weiter heißt es in dem Urteil des Verwaltungsgerichts, dass man nicht von einer geringen Ansteckungsgefahr unter Kindern ausgehen könnte und die Maskenpflicht daher insbesondere im Klassenverband verhältnismäßig sei. Darüber hinaus betonte das Gericht die nachgewiesene Wirksamkeit einer Mund-Nase-Bedeckung bei der Verhinderung des Verbreitens von Aerosolen und damit der Übertragung des SARS-CoV-2-Erregers.

Die Maskenpflicht während des Unterrichts gilt weiterhin nicht für Kinder unter sechs Jahren oder Personen, die ein Attest vorweisen können. Auch wenn ein ausreichender Abstand innerhalb der Klasse eingehalten werden kann, sei das Tragen der Bedeckung nicht erforderlich. Zudem müssten die Lehrer alle 45 Minuten für eine Maskenpause sorgen, zu der die Maske abgenommen werden darf. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde erhoben werden. (nl)