Masken/Visiere im Unterricht: Empfehlung / Befreiung/Verfügungen

update 06.11.2020
Allgemeinverfügung zur MNB-Pflicht an Grundschulen

201106_Allgemeinverfügung – Schulen_vbss

update 04.11.2020
Masken 1.-4. Klasse ab 9.11.2020

Hier die aktulle PM dazu:

2011104 Corona-Maßnahmen Masken Grundschule

update 20.10.2020:
Wiesbaden reagiert auf steigende Infektionszahlen

Um dem Anstieg entgegenzusteuern, hat der Verwaltungsstab der Stadt am Dienstag weitere Maßnahmen beschlossen. Sie gelten ab Mittwoch, den 21. Oktober vorerst bis einschließlich Sonntag, den 1. November.

Maskenpflicht und Visiere

Gesichts- und Kinnvisiere gelten nicht mehr als ausreichende Mund-Nasen-Bedeckungen. Das Tragen von diesen Visieren ist an allen Orten verboten, an denen die Bedeckung von Mund und Nase vorgeschrieben ist. Stattdessen müssen textile Bekleidungsgegenstände (Masken) getragen werden. Ausnahmen gelten weiterhin für Kinder unter sechs Jahren und Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das ist gegebenenfalls durch eine geeignete ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die mitzuführen ist. (ms)

update 09.10.2020:
Verwaltungsgerichtshof:  Land Hessen darf Masken im Unterricht empfehlen

 Nachrichtenagentur: dpa-AFX | 09.10.2020, 10:49 | 103 | 0 | 0 KASSEL/WIESBADEN (dpa-AFX) -Das Land Hessen darf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht empfehlen. Das geht aus einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hervor. Die Kasseler Richter lehnten den Eilantrag eines Schülers ab, der sich gegen eine von seiner Schule ausgesprochene dringende Empfehlung gewehrt hatte. Diese stelle eine Meinungsäußerung dar, die der Adressat zwar berücksichtigen solle, die aber seine Entscheidungsfreiheit unberührt lasse, so das Gericht. Der Schüler werde somit in seinen Grundrechten nicht verletzt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. (Aktenzeichen: 7 B 2192/20) Bei dem Fall aus dem Rheingau-Taunus-Kreis hatte die Schule unter anderem festgeschrieben: “Aufgrund der Lerngruppengrößen von über 15 Personen ist es dringend empfohlen, auch während des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, da in den Räumen nicht der notwendige Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.” Der Schüler wehrte sich und bekam vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zunächst Recht. Doch das Land Hessen hatte mit seiner Beschwerde dagegen Erfolg. Die Kasseler Richter erklärten aber auch, dass die Situation anders gewesen wäre, wenn die Äußerung nur vom Wortlaut her eine Empfehlung gewesen wäre, in Wirklichkeit aber als Pflicht verstanden werden müsse. Aus den dienstlichen Erklärungen der Lehrer lasse sich aber entnehmen, dass das Befolgen freiwillig sei.

update 22.9.2020:
Dokumentation von Nachweisen zur Befreiung vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung:
  • Vorlage eines ärztlichen Attests im Original in Papierform
  • In diesem muss lediglich die Tatsache dokumentiert sein, dass keine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden
  • Das Attest darf nicht älter als drei Monate sein. Bestehen die Gründe, die eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen rechtfertigen, danach fort, ist ein aktuelles Attest vorzulegen.
  • Die erfolgte Vorlage des ärztlichen Attests zum Nachweis einer Befreiung vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ist mit Datum und Angabe der ausstellenden Ärztin oder des Arztes in der Schüler- oder Lehrerakte zu dokumentieren.(Auszug eines Briefes des HKM an die Schulleitungen vom 18.9.2020).
update 2.9.2020:
Gericht verbietet “dringende Empfehlung” eines Schulleiters zur Maske im Unterricht:
https://www.hessenschau.de/panorama/

(Beitrag von hessenschau.de, 2.9.2020)

Kommunikation zu Masken im Unterricht aus dem Schulamt:

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich Ihnen eine Information aus der heutigen Telefonkonferenz mit dem Hessischen Kultusministerium übermitteln.
Nach Beschluss der Schulkonferenz kann eine Vereinbarung für das Tragen eines MNS im Unterricht getroffen werden. Dies entspricht jedoch keiner rechtlichen Anordnung. Ein Verstoß kann demnach nicht sanktioniert werden (dies könnten nur die Gesundheitsämter anordnen). Diese Vereinbarung ist möglich, weil es kein Maskenverbot im Unterricht gibt.

Mit besten Grüßen

Claudia Keck
Leiterin des Staatlichen Schulamtes