Alle Mitglieder des Stadtelternbeirates mit Angabe der Schulform
Schulform | Name | Vorname | Mobil | |
Grundschule | Weck* | Angela | grundschulen@steb-wiesbaden.de | |
Spamer | Eva | |||
Hausmann | Stefan | |||
Realschule | Gilberg | Daniel | h-r-m-schulen@steb-wiesbaden.de | |
Hassoun* | Mohamad | |||
Hauptschule | kein*e Verterter*in | – | info@steb-wiesbaden.de | |
IGS | Hase | Silke | gesamtschulen@steb-wiesbaden.de | |
Schlotawa* | Sabrina | |||
Ehrich | Rene | |||
Gymnasium | Buchberger* | Isabel | gymnasien@steb-wiesbaden.de | |
Chan de Aguirre | Virginia | |||
Abdi | Raman | |||
Nellessen | Sindy | |||
Mittelstufenschule | Baerbeler* | Sven | ||
Ersatzschulen | Hassenbach* | Heike | ersatzschulen@steb-wiesbaden.de | |
Berufliche Schule | kein*e Verterter*in | – | info@steb-wiesbaden.de | |
Förderschule | Bruckner* | Jasmin | foerderschulen@steb-wiesbaden.de | |
Verordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen und die Entschädigung der
Mitglieder des Landeselternbeirats und der vom Landeselternbeirat gebildeten Ausschüsse
§ 15
Veränderungen während der Amtszeit
(1) Ein Mitglied des Kreis- oder Stadtelternbeirates, dessen Kind die Schule der von dem Mitglied vertretenen Schul-
form verlässt, vertritt diese Schulform weiterhin im Kreis-oder Stadtelternbeirat, wenn ein weiteres Kind des Mit-
glieds eine Schule der Schulform besucht oder im unmittelbaren Anschluss an das Ausscheiden des ersten Kindes be-
suchen wird, insbesondere wenn zum Ende eines Schuljahres ein Kind ausscheidet und im unmittelbar darauf folgen-
den Schuljahr das weitere Kind eine Schule der Schulform neu besucht. Satz 1 gilt entsprechend für Ersatzvertreterin-
nen und Ersatzvertreter. Wechselt das Kind des Mitglieds in eine Schule anderer Schulform, ohne dass die Vorausset-
zungen des Satzes 1 vorliegen, so führt das Mitglied sein Amt bis zum regulären Ende der Amtszeit fort. Mitglieder,
die ihre Wählbarkeit für das Amt dadurch verlieren, dass sie nicht mehr als Klassenelternbeirat gewählt werden, führen
ihr Amt bis zur Neuwahl weiter.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes eines Kreis- oder Stadtelternbeirats (§ 114 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz)
vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, so findet für den Rest der Amtszeit binnen acht Unterrichtswochen eine Er-
satzwahl statt. Bei nur vorübergehender Verhinderung der oder des Vorsitzenden werden die Amtsgeschäfte von der
Stellvertreterin oder dem Stellvertreter wahrgenommen