1. Mitglieder
1 Die Mitglieder des Stadtelternbeirates Wiesbaden arbeiten gemeinsam an der Umsetzung der Aufgaben des Stadtelternbeirates. Offenheit und Transparenz sind Grundsätze der Zusammenarbeit. Jedes Mitglied trägt eine Mitverantwortung für alle Angelegenheiten des Stadtelternbeirates, ungeachtet ihrer/seiner besonderen Verantwortung für die Schulform, aus der sie/er gewählt wurde.
2 Eine aktive Mitarbeit im Stadtelternbeirat (ohne Stimmrecht) ist auch für andere Eltern, insbesondere für die gewählten nachrückenden Ersatzmitglieder (im weiteren Nachrücker) des Stadtelternbeirates Wiesbaden grundsätzlich möglich.
3 Jedes Mitglied ist gehalten, sich eigenständig (z.B. über Internetseiten, Newsletter des HKM, des LEB sowie aus der Presse) über Vorgänge im Bildungsbereich zu informieren und diese Informationen weiterzugeben.
2. Vorstand
1 Stadtelternbeirat bestimmt in geheimer Wahl für die jeweilige Amtsperiode aus seiner Mitte (Mitglieder des Stadtelternbeirates) einen geschäftsführenden Vorstand. Dieser besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassenwart.
2 Der Vorstand des Stadtelternbeirates tritt nach Bedarf zusammen.
3 Bei Wechsel des Vorstandes (auch in Teilen), insbesondere nach Ende einer Amtsperiode, soll eine gewissenhafte und ordentliche sowie vollständige Übergabe an den neuen geschäftsführenden Vorstand erfolgen, damit das Ziel einer reibungslosen und sofortigen Weiterarbeit des Stadtelternbeirates gewährleistet wird.
4 Die/der Vorsitzende koordiniert die Arbeit des Vorstandes und vertritt den Stadtelternbeirat nach außen, soweit keine anderen Zuständigen festgelegt sind. Sie/er lädt zu den Sitzungen des Stadtelternbeirates ein. Die/der Vorsitzende informiert die Vorstandmitglieder (bei bedeutenden oder dringenden Vorgängen auch alle Mitglieder) über eingehende Informationen, Einladungen, Anfragen etc.. Die/der Vorsitzende ist an die Beschlüsse des Stadtelternbeirates oder des Vorstandes gebunden. Soweit kurzfristige Entscheidungen zu treffen oder Stellungnahmen abzugeben sind, sollten sie mit mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern abgestimmt werden.
5 Besondere Aufgaben, Vertretungen des Stadtelternbeirates in anderen Gremien, Termine etc. können auch von anderen Mitgliedern, Nachrückern oder anderen mitarbeitenden Interessierten auf Beschluss des Stadtelternbeirates wahrgenommen werden. Die/der Vorsitzende ist dabei über die entsprechenden Aktivitäten zu informieren. Sie/er muss aufgrund seiner koordinierenden Stellung über alle wesentlichen Vorgänge des Stadtelternbeirates zeitnahe informiert sein.
3. Sitzungen
1 Die Sitzungen des Stadtelternbeirates finden alle sechs bis acht Wochen, außerhalb der Schulferien, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr, wechselweise in einer Wiesbadener Schule statt.
2 Auf Antrag von 1/5 der Stadtelternbeiräte muss das Gremium einberufen werden.
3 Die Termine sollten längerfristig geplant und mit dem regelmäßig teilnehmenden Staatlichen Schulamt und dem Schulverwaltungsamt abgestimmt werden. Sie sind über die Homepage bekannt zu geben.
4 Zu den Sitzungen können weitere Personen nach Bedarf geladen und gehört werden, haben allerdings kein Stimmrecht.
5 Der Elternbeirat und die Schulleitung der gastgebenden Schule sind gesondert einzuladen.
6 Die Sitzungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind den Mitgliedern des Stadtelternbeirates kurzfristig nach der Sitzung zuzusenden. Änderungs- oder Ergänzungswünsche sind innerhalb von 10 Tagen der/dem Protokollführer/in zurück zu melden. Danach gilt das Protokoll als genehmigt. Jedes Mitglied ist berechtigt, nach Abstimmungen seine abweichende Auffassung schriftlich niederzulegen. Seine Ausführungen sind dem Protokoll als Anlage beizufügen.
7 Jedes Mitglied ist berechtigt, nach Abstimmungen seine abweichende Auffassung schriftlich niederzulegen. Seine Ausführungen sind dem Protokoll als Anlage beizufügen.
4. Einladungen und Beschlussfähigkeit
1 Die Teilnehmer der Sitzungen (Mitglieder des Stadtelternbeirates, Staatliches Schulamt, Schulverwaltungsamt der Stadt Wiesbaden und ggf. Gäste) sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladungsfrist kann bei wichtigen Anlässen verkürzt werden.
2 Jedes Mitglied kann am Sitzungstag beantragen, die Tagesordnung per Beschluss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu erweitern.
3 Zur Beschlussfähigkeit sollte mindestens die Hälfte des Stadtelternbeirates anwesend sein. (§ 102 Abs. 5 HSchG)
4 Der Stadtelternbeirat ist ein Kollegialorgan, das nach demokratischen Prinzipien seine Entscheidungen durch Beschlüsse (einfache Mehrheit) i.d.R. durch offenes Verfahren (Handzeichen) fällt. Es wird angestrebt, Entscheidungen in einem möglichst großen Konsens zu treffen. Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen.
5. Kommunikation innerhalb des Stadtelternbeirates
1 Der Informations- und Meinungsaustausch findet in den Sitzungen des Stadtelternbeirates bzw. des Vorstandes statt.
2 Der Informationsfluss zwischen den Sitzungsterminen erfolgt i.d.R. über E-Mail.
6. Versammlung mit den Schulelternbeiräten
1 Einmal im Schuljahr beruft der/die Vorsitzende des Stadtelternbeirates eine Vollversammlung aller Schulelternbeiratsvorsitzenden der Schulen im Stadtgebiet Wiesbaden ein, um schulische Belange zu diskutieren und Stellungnahmen zu erarbeiten.
2 Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes moderiert die Veranstaltung und berichtet über die Tätigkeit des Stadtelternbeirates.
7. Änderung der Geschäftsordnung
1 Änderungen dieser Geschäftsordnung sind nur aufgrund eines schriftlichen Antrages zulässig. Dieser Antrag muss in der Tagesordnung enthalten sein und ist der Einladung zur nächsten Sitzung im Wortlaut beizufügen.
2 Beschlüsse zur Änderung der Geschäftsordnung werden mit der Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder des Stadtelternbeirates gefasst, wobei mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein müssen.
3 Die Geschäftsordnung wird in der jeweils gültigen Fassung den jeweiligen aktuellen Mitgliedern ausgehändigt. Sie ist auf der Homepage zu veröffentlichen.
8. Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung tritt durch Mehrheitsbeschluss in der Sitzung vom 14.07.2015 per 01.08.2015 in Kraft.