Verwaltungsvorschrift
Grundlage:
Verwaltungsvorschrift für die in den Schulen als Lehrkraft tätigen Beschäftigten des
Landes über die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
Erlass vom 17. Mai 2018 Z.1 JA – 050.001.002 – 45 –
Gült. Verz. Nr. 3200, 7200
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Von der lehrkräftespezifischen Verwaltungsvorschrift wird erfasst:
Die bei Lehrkräften im Schulbereich aus besonderem Anlass übliche und nach
allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandende Zuwendung, die einer Lehrkraft
insbesondere
- anlässlich ihres Ruhestandseintritts,
- nach Abschluss der Grundschule, der Mittelstufe oder der Oberstufe,
- nach Abschluss eines Grund- oder Leistungskurses,
- im Rahmen besonderer schulischer Veranstaltungen (z. B. Schulkonzerte,
Theateraufführungen) oder - anlässlich ihres Geburtstags oder zu vergleichbaren persönlichen Anlässen
durch eine Personengesamtheit von Eltern oder Schülerinnen/Schülern oder einem
Gremium der Schulmitbestimmung/Schulmitwirkung (z. B. Schulelternbeiräte,
Schülervertretungen) überreicht wird, sofern - es sich bei der Zuwendung nicht um Bargeld handelt und
- diese im Einzelfall einen Wert von insgesamt 150,00 EUR (Verkehrswert) nicht
übersteigt und - kein Bezug zu einer bestimmten pflichtwidrigen Diensthandlung der Lehrkraft
besteht.
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