Schulen bekommen aus mehreren Quellen Finanzmittel, die sie verwalten müssen. Da sie keine rechtlich selbständigen Einheiten sind, können sie selbst keine Konten auf ihren Namen eröffnen und führen. Deshalb haben in der Vergangenheit häufig die Schulleiter*innen und/oder Lehrkräfte als Privatpersonen Konten für schulische Zwecke eröffnet und geführt. Diese Vorgehensweise wurde mit der „Richtlinie zum baren und unbaren Zahlungsverkehr durch öffentliche Schulen“ in 2017 beendet.
Mit der Richtlinie ermächtigt der Kultusminister die Schulleiter*In im Namen des Landes Hessen Girokonten zu eröffnen. Die Eröffnung solcher Konten ist zwar keine Pflicht; faktisch wird es aber dazu kommen, dass alle Schulen über Drittmittelkonten verfügen, weil Mittel, z.B. für Schulwanderungen oder Schulfahrten vereinnahmte Gelder, nicht (mehr) auf Privatkonten der Schulleiter*innen oder Lehrer*innen verwaltet werden dürfen .
Die Richtlinie bestimmt, dass Drittmittel nicht auf Privatkonten verwaltet werden dürfen (Abschn. III.2.4). Diese Maßgabe gilt aber nur für Schulleiter*innen und Lehrkräfte, ist also keine Vorgabe für Eltern.
Warum sollten Eltern keine Privatkonten für schulische Zwecke führen?
Wenn Eltern Klassenkonten, z.B. für Klassenfahrten, führen, übernehmen sie damit die Verantwortung für vier- oder gar fünfstellige Beträge. Nachdem das Kultusministerium jetzt die Voraussetzungen für die Einrichtung von Schulgirokonten für Drittmittel geschaffen hat, sollten sich die Eltern aus solchen Aufgaben zurückziehen und die Verantwortung dafür an die Schule zurückgeben.
Weitere Informationen können Sie dem Leitfaden des LEB oder den Informationsseiten des Kultusministeriums entnehmen.
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