Schulen bekommen aus mehreren Quellen Finanzmittel, die sie verwalten müssen. Da sie keine rechtlich selbständigen Einheiten sind, können sie selbst keine Konten auf ihren Namen eröffnen und führen. Deshalb haben in der Vergangenheit häufig die Schulleiter*innen und/oder Lehrkräfte als Privatpersonen Konten für schulische Zwecke eröffnet und geführt. Diese Vorgehensweise wurde mit der „Richtlinie zum baren und unbaren Zahlungsverkehr durch öffentliche Schulen“ in 2017 beendet. Mit der Richtlinie ermächtigt der Kultusminister die Schulleiter*In im Namen des Landes Hessen Girokonten zu eröffnen. Die Eröffnung solcher Konten ist zwar keine Pflicht; faktisch wird es aber dazu kommen, dass alle Schulen über Drittmittelkonten verfügen, … Schulgirokonten – Gelder für Klassenfahrten nicht mehr auf privaten Lehrkräfte-Konten (und auch nicht auf Eltern-Konten…) weiterlesen
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