Klausuren, Klassenarbeiten, Hausaufgaben und Benotung

Grundlage: Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) Vom 19. August 2011

§ 27
Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens

(1) Außer in den Schulen für Erwachsene und den Abschluss- und Abgangszeugnissen nach § 60 Abs. 3 enthalten die Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 2 bis zum Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der allgemein bildenden Schulen sowie im ersten Jahr der zweijährigen Berufsfachschulen, der besonderen Bildungsgänge in Vollzeitform und des Berufsgrundbildungsjahres eine Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler (§ 73 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz).

(2) Die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt im Zeugnis der Jahrgangsstufen 2 bis 4 durch Noten oder in verbalisierter Form durch schriftliche Aussagen nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes. Für die Beurteilung in verbalisierter Form bedarf es eines Beschlusses der Gesamtkonferenz. Dieser Beschluss darf nur schuleinheitlich gefasst werden. Ab der Jahrgangsstufe 5 erfolgt die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens durch Noten oder Punkte. Die Beurteilung kann durch schriftliche Aussagen ergänzt werden. Im Rahmen eines schulischen Erziehungskonzeptes kann auch in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) die Beurteilung in verbalisierter Form erfolgen. Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Die Gesamtkonferenz soll Kriterien für die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens von Schülerinnen und Schülern beschließen. Diese sollen sich an dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule nach § 2 des Hessischen Schulgesetzes orientieren und die überfachlichen Qualifikationen der Schülerinnen und Schüler beurteilen.

(4) Wenn die Gesamtkonferenz Kriterien nach Abs. 3 beschließt, kann in den Jahrgangsstufen 5 bis zum Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der allgemein bildenden Schulen sowie im ersten Jahr der zweijährigen Berufsfachschulen, der besonderen Bildungsgänge in Vollzeitform und des Berufsgrundbildungsjahres die Beurteilung oder Ergänzung der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens durch schriftliche Aussagen auf einem besonderen, dem Zeugnisformular beigegebenen Blatt erfolgen, das ebenso wie das Zeugnis auszufertigen ist. Über die Form der Beurteilungsbögen entscheidet ebenfalls die Gesamtkonferenz. Dasselbe gilt für eine Änderung des Beurteilungsverfahrens.

(5) Beurteilungen des Arbeits- und Sozialverhaltens sind auf Verlangen der Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern auf deren Verlangen, von der Klassenleitung diesen gegenüber zu begründen.

§ 28
Auswahl der Leistungsnachweise, Verteilung auf das Schuljahr

(1) Die Auswahl der Aufgaben für schriftliche und andere Leistungsnachweise soll so erfolgen, dass Schülerinnen und Schüler nachweisen können, dass sie die in den Kerncurricula und Lehrplänen für das jeweilige Fach, die jeweilige Jahrgangsstufe und die jeweilige Schulform gesetzten Vorgaben erreicht haben. Die Note „ausreichend“ ist erzielt, wenn die erwarteten Vorgaben annähernd zur Hälfte erfüllt wurden. Schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 beziehen sich in der Regel im Schwerpunkt auf Inhalte und Arbeitsmethoden einer abgeschlossenen Unterrichtseinheit, deren Lernziele durch vorbereitenden Übungen hinreichend erarbeitet worden sind; dabei ist auf die Verbindung dieser Unterrichtseinheit zu den vorher erarbeiteten zu achten.

(2) Schriftliche und andere Leistungsnachweise sollen für die einzelnen Lerngruppen gleichmäßig auf das Schuljahr verteilt werden. Durch eine lerngruppenbezogene Terminplanung ist eine Häufung vor den Ferien zu vermeiden. Außer in beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht dürfen von einer Schülerin oder einem Schüler grundsätzlich an einem Tag nur eine, in einer Unterrichtswoche nicht mehr als drei, in Grundschulen nicht mehr als zwei, schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 verlangt werden. Dies gilt nicht in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1.

(3) Die Zuständigkeit der Schulkonferenz für die Entscheidung über Grundsätze für Klassenarbeiten in der jeweiligen Schule (§ 129 Nr. 5 Hessisches Schulgesetz) bleibt unberührt.

(4) Bei einem Abweichen von der Stundentafel nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes legt die Gesamtkonferenz die Grundsätze fest, nach denen die schriftlichen und anderen Leistungsnachweise den veränderten Anteilen einzelner Fächer oder Lernbereiche anzupassen sind. Bei fächerübergreifend durchgeführtem Projektunterricht entscheiden die zuständigen Konferenzen über die Anpassung der schriftlichen und anderen Leistungsnachweise, den Anteilen der betroffenen Fächer oder Lernbereiche entsprechend. Bei einer Einschränkung des Unterrichtsbetriebs zum Schutz von Leben und Gesundheit, aufgrund außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse oder Naturkatastrophen kann auf Antrag der Fachlehrkraft von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Abweichen von den Grundsätzen, die die Gesamtkonferenz nach Satz 1 festgelegt hat, zugelassen werden.

§ 29
Nichterbrachte Leistungen

(1) Die nachträgliche Anfertigung von schriftlichen oder anderen Leistungsnachweisen, die die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen versäumt hat, kann von der Lehrkraft verlangt werden, wenn andernfalls eine sachgerechte Leistungsbeurteilung nicht möglich ist. Hierbei kann im Einzelfall von den Vorgaben des § 33 Abs. 1 abgesehen werden. Eine Leistungsbeurteilung auf Grund nur teilweise erbrachter Leistungen ist in solchen Fällen grundsätzlich zulässig.

(2) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Anfertigung eines schriftlichen oder eines anderen Leistungsnachweises, erhält sie oder er die Note „ungenügend“ oder null Punkte. Das Gleiche gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler einen ihr oder ihm angekündigten schriftlichen oder anderen Leistungsnachweis ohne ausreichende Begründung versäumt.

§ 30
Notengebung

(1) Soweit Noten erteilt werden, erfolgt die Notengebung nach Maßgabe des § 73 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes. Die Erteilung von Zwischennoten und von gebrochenen Noten, wie beispielsweise von Dezimalzahlen, ist unzulässig. Eine aufwärts oder abwärts gerichtete Tendenz kann bei einer Leistungsbewertung durch eine Anmerkung oder, mit Ausnahme von Zeugnissen, durch ein in Klammern gesetztes Plus (+) oder Minus (-) charakterisiert werden. Bei Vorliegen einer aufwärts oder abwärts gerichteten Tendenz ist in den Jahrgangsstufen 9 und 10 eine Charakterisierung mit Klammerzusatz bei schriftlichen Arbeiten verbindlich. Ergänzende verbale Hinweise zu Noten sollten gegeben werden, wenn dies pädagogisch geboten oder sinnvoll erscheint. Auf Wunsch der Eltern, bei Volljährigen auf deren Wunsch, sind Noten in einer Rücksprache von der Fachlehrkraft zu erläutern.

(2) Zu Beginn eines Schuljahres sollen die Schülerinnen und Schüler und die Eltern darüber informiert werden, nach welchen Gesichtspunkten die Bewertung ihrer Leistungen erfolgt. Vor den Zeugniskonferenzen sollen die Noten gegenüber den Schülerinnen und Schülern in für sie sinnvoller und hilfreicher Weise von der Fachlehrkraft begründet werden. Darüber hinaus sind Schülerinnen und Schüler mindestens einmal im Schulhalbjahr über ihren Leistungsstand in den mündlichen und sonstigen Leistungen zu unterrichten.

§ 32
Schriftliche Arbeiten

(1) Schriftliche Leistungsnachweise, die von sämtlichen Schülerinnen oder Schülern einer Lerngruppe während des Unterrichts und grundsätzlich unter Aufsicht angefertigt werden (schriftliche Arbeiten), sollen

1. Schülerinnen und Schülern Gelegenheit geben, erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen, zunehmend Aufgaben selbstständig zu lösen und den Stand ihrer Lern- und Leistungsentwicklung zu erkennen;

2.der Lehrkraft helfen, die Leistungen der Schülerinnen und Schüler zu beurteilen und festzustellen, ob die angestrebten Lernziele erreicht sind und welche Folgerungen sich hieraus sowohl für die Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler als auch für die Gestaltung des Unterrichts ergeben;

3.bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern Einblick in die Unterrichtsarbeit der Schule geben und sie über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler unterrichten.

(2) Schriftliche Arbeiten werden gefertigt als

1.Klassen- und Kursarbeiten, deren Anzahl in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt ist, in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen sowie in Lernbereichen nach § 6 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes, außerdem in Politik und Wirtschaft und im beruflichen Lernbereich der Berufsschule, im beruflichen Lernbereich der Berufsfachschule sowie im berufsbezogenen Unterricht der Mittelstufenschule. Es kann eine schriftliche Arbeit in diesen Fächern und Lernbereichen durch andere Leistungsnachweise, insbesondere Referate, Hausarbeiten oder Projektarbeiten, ersetzt werden;

2.Lernkontrollen in den übrigen Fächern und Lernbereichen, deren Rahmen in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt ist;

3.Übungsarbeiten und in schriftlicher Form durchgeführte Übungen, die der individuellen Kenntnisfeststellung dienen und nicht Grundlage der Leistungsbeurteilung sind;

4.Lernstanderhebungen als Diagnoseinstrument in der Grundschule mit landesweit einheitlichen Aufgaben.

Schriftliche Arbeiten nach Nr. 1 und 2 werden durch Noten oder Punkte bewertet. Klassen- und Kursarbeiten können auch als Vergleichsarbeiten nach Anlage 2 Nr. 7.1 mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung geschrieben werden.

(3) In den Fächern, in denen gemäß Nr. 7.1 der Anlage 2 Klassen- oder Kursarbeiten nach Abs. 2 Nr. 1 vorgesehen sind, machen die schriftlichen Arbeiten die Hälfte der Grundlagen der Leistungsbeurteilung aus, in den übrigen Fächern etwa ein Drittel. Die Regelungen für studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II) sowie für Fachschulen und für die Schulen für Erwachsene bleiben unberührt. Von den Vorgaben der Gewichtung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn aufgrund einer Einschränkung des Unterrichtsbetriebs zum Schutz von Leben und Gesundheit, aufgrund außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse oder Naturkatastrophen weniger als die vorgesehenen schriftlichen Leistungsnachweise angefertigt wurden.

(4) In der Grundschule liegt der Schwerpunkt der Leistungsbewertung im mündlichen Bereich; die schriftlichen Arbeiten nach Nr. 6.2 der Anlage 2 sollen in angemessenen Umfang bei der Leistungsbewertung einbezogen werden.

§ 33
Termine und Notenspiegel

(1) Der inhaltliche Rahmen auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 und die Termine schriftlicher Arbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sind rechtzeitig, in Schulen mit Vollzeitunterricht mindestens fünf Unterrichtstage vorher bekannt zu geben

(2) Korrektur, Bewertung und Rückgabe einer schriftlichen Arbeit haben so rasch wie möglich, in der Regel jedoch spätestens nach drei Unterrichtswochen, zu erfolgen. Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit muss die Bewertung der Leistung durch Noten oder Punkte nachzuvollziehen sein, die Korrektur soll Perspektiven für die weitere Entwicklung eröffnen und auch individuelle Leistungsverbesserungen hervorheben. Vor der Rückgabe und der Besprechung einer schriftlichen Arbeit sowie am Tage der Rückgabe darf im gleichen Unterrichtsfach keine neue Arbeit geschrieben werden. Bei Minderjährigen ist den Eltern Gelegenheit zu geben, die schriftliche Arbeit nach der Rückgabe einzusehen. Die Kenntnisnahme ist durch die Unterschrift eines zur Einsichtnahme Berechtigten zu bestätigen. Die schriftliche Arbeit ist in der Regel bis zum Schuljahresende durch die Schule aufzubewahren. Nach Ablauf der Einbehaltungszeit sind die schriftlichen Arbeiten zurückzugeben.

(3) Unter jede Arbeit ist ein Notenspiegel anzubringen, aus dem sich die Noten aller Schülerinnen und Schüler der Klasse/Lerngruppe ergeben. Dies gilt entsprechend bei der Beurteilung einer schriftlichen Arbeit in Form eines Punktesystems.

§ 34
Wiederholung von schriftlichen Arbeiten

(1) Ist mehr als ein Drittel der abgelieferten schriftlichen Arbeiten mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder mit einer entsprechenden Punktzahl bewertet worden, ist die Arbeit einmal zu wiederholen, sofern nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung mit der Fachlehrkraft entscheidet, dass die Arbeit zu werten sei.

Die Arbeit ist zu wiederholen, wenn mehr als die Hälfte mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder der entsprechenden Punktzahl bewertet wurde. Besondere Vorschriften für einzelne Schulformen und Schulstufen bleiben hiervon unberührt.

(2) Für die Ankündigung der Termine von Wiederholungsarbeiten gilt § 33 Abs. 1 entsprechend. Im Falle der Wiederholung einer schriftlichen Arbeit wird bei der Leistungsbewertung nur die Arbeit mit der besseren Note berücksichtigt.

(3) Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für schulinterne Vergleichsarbeiten nach Anlage 2 Nr. 7.1 in der Form, dass mehr als ein Drittel oder mehr als die Hälfte der abgelieferten schriftlichen Arbeiten der gesamten Jahrgangsstufe der Schule oder des Bildungsgangs mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder der entsprechenden Punktzahl bewertet worden sein müssen. Bei Vergleichsarbeiten ist der Notenspiegel nach § 33 Abs. 3 sowohl für die Klasse als auch für die gesamte Jahrgangsstufe der Schule oder des Bildungsganges anzubringen. Auf Vergleichsarbeiten mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung nach § 32 Abs. 2 Satz 3 findet § 34 keine Anwendung.

§ 35
Hausaufgaben

(1) Das Schwergewicht der Arbeit der Schule liegt im Unterricht. Hausaufgaben ergänzen die Unterrichtsarbeit durch Verarbeitung und Vertiefung von Einsichten und durch Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Sie können auch zur Vorbereitung neuer Unterrichtsstoffe dienen, sofern die altersmäßigen Voraussetzungen und Befähigungen der Schülerinnen und Schüler dies zulassen. Hausaufgaben sind bei der Leistungsbeurteilung angemessen zu berücksichtigen.

(2) Umfang, Art und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sollen unter Berücksichtigung der Richtlinien nach Anlage 2 Nr. 10 dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler angepasst sein. Hausaufgaben sollen so vorbereitet und gestellt werden, dass sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigt werden können. Bei der Erteilung von Hausaufgaben soll die tägliche Gesamtbelastung der Schülerinnen und Schüler und ihr Recht auf individuell nutzbare Freizeit angemessen berücksichtigt werden. Die Zuständigkeit der Schulkonferenz für die Entscheidung über Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten in der jeweiligen Schule nach § 129 Nr. 5 des Hessischen Schulgesetzes bleibt unberührt. Die Klassenkonferenz oder die Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte entscheidet nach § 135 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Hessischen Schulgesetzes über den Umfang und die gleichmäßige Verteilung der Hausaufgaben.

(3) Hausaufgaben sind in den Unterricht einzubeziehen und zumindest stichprobenweise regelmäßig zu überprüfen. Ein schriftliches Abfragen der Hausaufgaben, beispielsweise in der Form von Vokabelarbeiten, ist zulässig, wenn es sich auf die Hausaufgaben der letzten Unterrichtswoche bezieht, nicht länger als 15 Minuten dauert und nicht die Regel darstellt.

(4) Findet am Samstag Unterricht statt, werden in den Jahrgangsstufen 1 bis 9 vom Samstag zum darauf folgenden Montag keine Hausaufgaben gestellt. Dies gilt auch von Freitag auf Montag, wenn am Freitag Unterricht nach 14:00 Uhr stattfindet. In der Grund- und Mittelstufe dürfen von einem Tag mit Unterricht nach 14:00 Uhr zu einem nächsten Tag mit Vormittagsunterricht keine Hausaufgaben erteilt werden. Eine von der Schulkonferenz einer Schule nach § 129 Nr. 5 des Hessischen Schulgesetzes beschlossene abweichende Regelung bleibt unberührt.

(5) Über die Ferien sollen keine Hausaufgaben gegeben werden.

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