Liebe ElternvertreterInnen,
das Hessische Landessozialgericht hat ein interessantes Urteil zur Kostenübernahme eines Gebärdendolmetschers im Rahmen der inklusiven Schulung gefällt.
Der Antragsteller hat im Rahmen der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher zur Durchführung der inklusiven Beschulung in Höhe von durchschnittlich 400 Euro pro Tag erwirkt.
Interessant ist auch die Begründung, dass der Besuch einer öffentlichen Förderschule (für den Antragsteller) keine zumutbare Alternative ist. Der Besuch der öffentlichen Förderschule würde auch dem Kerngedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 HSchG widersprechen, der eine inklusive Beschulung vorsieht.
Das Urteil ist hier abrufbar: http://www.behindertemenschen.de/mediapool/113/1139511/data/Beschluss_Landessozialgericht-Hessen_2013_1_.pdf
Das Urteil des Bundessozialgerichts, auf das im o. g. Urteil Bezug genommen wird beinhaltet die Kostenübernahme des Schulessens eines sozialbedürftigen Kindes, der eine Schule für Sprachbehinderte besucht. Dieses Urteil ist hier abrufbar:
http://www.behindertemenschen.de/mediapool/113/1139511/data/Beschluss_Landessozialgericht-Hessen_2013_1_.pdf
Ich erinnere in diesem Zusammenhang an die Erklärung des Hessischen Kultusministeriums, dass Gebärdensprache nicht als Fremdsprache für den Erwerb der Hochschulreife anerkannt wird (obwohl sie eine anerkannte Sprache ist).
„Die länderrechtliche Verankerung einer Fremdsprache setzt die entsprechende Anerkennung durch die Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) voraus. Ein derartiger Beschluss liegt in Bezug auf die Deutsche Gebärdensprache (DGS) nicht vor. Auch aus diesem Grunde zählt die DGS in Hessen nicht zu den in der Mittel- und in der Oberstufe anerkannten Fremdsprachen.
[…]
Des Weiteren wünschen bundesweit nur sehr wenige hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler den Besuch einer gymnasialen Oberstufe. Um diesem Wunsch trotz der sehr geringen Anzahl betroffener Schülerinnen und Schüler entsprechen zu können, besteht die Notwendigkeit zur Schaffung und Nutzung überregionaler Bildungsangebote. So wird durch die Kultusministerkonferenz der Länder hörgeschädigten Schülerinnen und Schülern des gymnasialen Bildungsgangs das Bildungs- und Beratungszentrum für Hörgeschädigte Stegen (BBZ) in Baden-Württemberg empfohlen (vgl. Beschluss der KMK vom 05.10. 1973, i.d.F vom 16.12. 1994). Seit nahezu 40 Jahren absolvieren dort hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler erfolgreich ihre Abiturprüfung.“
(Quelle: LEB Hessen)