Masernimpfschutz – Fristverlängerung (Stand 5.1.22)

update 5.1.22:

Der Bundesgesetzgeber hat die unten genannte Frist nun in § 20 Abs. 10 IfSG bis zum 31.7.2022 verlängert.

Impfschutzgesetz 05012022 – Auszug
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update 01.11.2021:

Der Bundesgesetzgeber hat die unten genannte Frist vom 31.7.2021 nun in § 20 Abs. 10 IfSG bis zum 31.12.2021 verlängert.

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September 2019:

Das neue Masernschutzgesetz gilt ab dem 01.03.2020:
Alle nach dem Jahr 1970 geborenen Personen, die in Schulen und Kindertageseinrichtungen betreut werden oder dort tätig sind, müssen einen Nachweis der Masernschutzimpfung erbringen.
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Dieser Nachweis ist ab dem 01.03.2020 erforderlich für:
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  • Schülerinnen und Schüler, die neu in die Schule aufgenommen werden sowie
  • Personen, die neu in der Schule tätig sind.
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    Schülerinnen und Schüler, die bereits die Schule besuchen, sowie Personen, die bereits in der Schule tätig sind, müssen den Nachweis über die Masernschutzimpfung erst bis zum 31.07.2021 erbringen.

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