Anmerkung zum Sportunterricht, 12.11.21
Es besteht die Verpflichtung, dass Schülerinnen und Schüler sich in der Schule dreimal wöchentlich testen müssen. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein.
Aus Sicht des Sport- bzw. Schwimmunterrichts hat sich hieraus nun die Frage ergeben, wie bei Unterricht in der ersten Stunde zu verfahren ist, wenn dieser z. B. montags, mittwochs oder freitags stattfindet, d. h. eine 48-Stunden-Regelung nicht mehr gewahrt werden kann.
Hierbei gilt folgendes:
Nach der Corona-Schutzverordnung gelten grundsätzlich die regelmäßig geführten Testhefte der Schülerinnen und Schüle als Negativnachweis. Durch die regelmäßige Führung wird der Nachweispflicht grundsätzlich genüge getan, auch wenn der Zeitraum der Testung zum Beispiel bedingt durch das Wochenende oder bedingt durch die Schulorganisation (Stundenplansetzungen) den Zyklus von 48-Stunden kurzfristig überschreitet und eine nächste erforderliche Testung dann unmittelbar vollzogen wird. Damit darf im konkreten Fall eine anstehende Testung auch erst zu Beginn der dritten Stunde eines Unterrichtstages erfolgen, wenn in den ersten beiden Unterrichtsstunden Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) angesetzt ist.
Es ist zwischen der Geltung innerhalb der Schule (48 Stunden) und außerhalb (keine zeitliche Begrenzung) zu unterscheiden.
update vom 11.11.21
Stand 10.11.21