Schlagwort Betreuung

Ganztagesbetreuung für Grundschulkinder- wer macht was?

Nachmittagsangebote Bildung, Erziehung und Betreuung für Grundschulkinder: Hier eine Liste und eine Übersicht- zu finden auf der homepage der Stadt Wiesbaden: Noch weitere Infos zu der Grundschulbetreuung über die wiesbaden.de homepage: Bildquelle: https://de.freepik.com/fotos-kostenlos/kinder-spielen-auf-dem-rasen_854912.htm#fromView=image_search&page=1&position=1&uuid=843ac148-2ea8-4193-b0ca-d94a13d260d5

Verlässliche Schule – was bedeutet das?

Das Konzept der „Verlässlichen Schule“ sichert Eltern feste Betreuungszeiten zu. Zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit können auch Kräfte, die nicht der Schule angehören, beschäftigt werden. Bei einem kurzfristigen Ausfall von Lehrkräften können Schulen im Rahmen der Verlässlichen Schule auch auf externe Kräftezurückgreifen.…

Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz an Grundschulen ab 2026 in Hessen

Was sind die rechtlichen Grundlagen? Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend rechtsanspruch-auf-ganztagsbetreuung-fuer-ab-2026-beschlossen Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) Das Gesetz beinhaltet die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder ab dem…

Grundschulbetreuung in Nordenstadt- was gibt es Neues?

Da es doch einige von Euch betrifft, werden wir hier ganz neutral die Sachlage, wie sie in der Presse zu finden ist, abbilden: Stand: 08.03.2024 Bildquelle: https://de.freepik.com/fotos-kostenlos/schueler-kennen-die-richtige-antwort_13132985.htm#fromView=image_search&page=1&position=1&uuid=284ef9b2-9837-44c0-bdfc-78603556aebb

Ganztagsschulen in Wiesbaden

Für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen (Grundschulen und weiterführende Schulen mit Sekundarstufe I) gibt es Ganztagsprofile: Die Profile werden im „Qualitätsrahmen für ganztägig arbeitende Schulen“ beschrieben, der Bestandteil der aktuellen „Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen nach § 15…