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Regierungschef V. Bouffier betont: „Um die Pandemie einzudämmen, braucht es einen gesamtgesellschaftlichen Kraftakt“.
Den wünschen wir uns als StEB auch, und wir können nur warnen davor, erneut als aller erstes über Schulschließungen nachzudenken. Wenn die Pandemie eines gezeigt hat, Kinder brauchen den Präsenzunterricht aus schulischen und aus psychosozialen Gründen.
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Bundestag und Bundesrat hatten am Donnerstag beziehungsweise Freitag dem Infektionsschutzgesetz der Ampelparteien zugestimmt. Künftig sollen beim Überschreiten bestimmter Belastungsschwellen in den Kliniken, der sog. Hospitalisierungsrate, schärfere Corona-Maßnahmen greifen. Anfang des Monats hatte man noch Lockerungen an den Schulen hinsichtlich der Quarantäneregelungen bei positiv getesteten SchülerInnen beschlossen, nun geht es in die andere Richtung.
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Hessen übernimmt die von Bund und Ländern vereinbarten Beschlüsse weitgehend und verschärft am kommenden Donnerstag (25.11.2021) für mindestens vier Wochen seine Corona-Regeln.
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Hier die Regelungen die Schulen betreffend in Kürze, gültig ab Donnerstag 25.11.21:.
- Maskenpflicht in allen schulischen Gebäuden und AUCH am Sitzplatz. Ausnahme: Schulsport, und Aufenthalt im Freien.
- Es gibt Präsenzunterricht für alle Klassen. Es gilt die 3G-Regel. Die Teilnahme am Präsenzunterricht in der Schule ist nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich. Für Abschlussprüfungen gilt eine Ausnahme.
- Die Präventionswochen werden bis zu den Weihnachtsferien ausgeweitet, d.h. bis dahin werden alle Schüler dreimal pro Woche getestet. Die Schnelltests können weiterhin kostenfrei in der Schule erbracht werden und werden im Testheft vermerkt.
- Die regelmäßige Dokumentation der Schülertests im Testheft gilt auch als Negativnachweis in der Freizeit, wie beispielsweise im Kino oder im Restaurant. Kinder und Jugendliche müssen dort keinen PCR-Test-Nachweis erbringen. Wer das Heft regelmäßig und aktuell führt, gilt als negativ getestet. Einzelne Unterbrechungen (zum Beispiel aufgrund von Krankheit) wirken sich nicht negativ auf die Gültigkeit des Testhefts aus. Es gilt auch an den Wochenenden und in den Schulferien als aktueller Negativnachweis. Betreiber von Freizeitstätten und Gastronomen können sich allerdings auf ihr Hausrecht berufen und weitere Nachweise verlangen – das könnte etwa in anderen Bundesländern der Fall sein.
- Bei einem Corona-Fall in einer Lerngruppe sind tägliche Tests bei der übrigen Kindern in der Klasse nötig sofern diese weder geimpft noch genesen sind.
- Infizierte müssen für 14 Tage in Quarantäne, ebenso ihre Haushaltsmitglieder. Ausnahme: Schüler können sich ab dem 7. Tag der Infektion mit PCR-Tests freitesten. Für Haushaltsangehörige (Kinder/Geschwister) von Infizierten ist wegen der Inkubationszeit eine Freitestung frühestens am 10. Tag möglich.
- Im Fall einer PCR-bestätigten Infektion wird nicht mehr pauschal die ganze Klasse in Quarantäne geschickt, sondern nur noch das positiv getestete Kind. Geimpfte und Genesene sind grundsätzlich von der Quarantäne befreit.
- Für nicht geimpfte oder genesene Kinder und Jugendliche mit COVID-Symptomen wie Fieber, Husten und Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns besteht in der Schule und in der Kita ein Betretungsverbot. Eine Freitestung ist jedoch möglich.