Wichtige Informationen aus dem Schulamt

Hier aktuelle Informationen aus dem staatlichen Schulamt, Stand 16.11.2020

 

1.    Fehltage von Schüler*innen: Sollten sich Schüler*innen in Quarantäne befinden, werden diese Fehltage nicht im Zeugnis aufgeführt.

2.    Lehrkräfte, die aufgrund einer Risikoerkrankung nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden dürfen, gelten nicht als krank. Der Dienstort, z.B. zur Durchführung von Distanzunterricht, ist dann nicht die Schule sondern die eigene Wohnung. Deshalb besteht auch weiterhin Versicherungsschutz. Diese Abwesenheiten sind ebenfalls nicht in die Liste der „Krankmeldungen“ an das Schulamt einzutragen. 

3.    Lehrkräfte, die aufgrund eines ärztlichen Attestes vom Präsenzunterricht befreit sind, haben Ihrer Dienstverpflichtung von zu Hause aus nachzukommen. Sinn und Zweck der Regelungen der Zweiten Corona-VO ist es, das Infektionsgeschehen einzudämmen. Risikogruppen sind besonders zu schützen. Der Umstand, dass Lehrkräfte aus medizinischen Gründen vom Präsenzunterricht befreit sind und sich einem – derzeit sehr großen – Infektionsrisiko im Schulgebäude nicht aussetzen wollen, ist zu respektieren und einer Sanktion nicht zugänglich.

4.    Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass für Schüler*innen und Lehrkräfte bei Symptomen keine Attestpflicht besteht. Die Corona-Verordnung in der aktuellen Fassung vom 1./2. November 2020, § 3 sieht vor, dass diese Personen sich in die Absonderung begeben müssen, sobald diese entsprechende Symptome aufweisen. Entsprechend besteht ein Betretungsverbot von Schulen.

5.    Ich weise ausdrücklich noch einmal darauf hin, dass auch für Lehrkräfte eine Maskenpflicht herrscht.

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